Satzung des Vereins „Uni4Kids e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Uni4Kids mit dem Zusatz e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 16556 Borgsdorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Gründung, der Aufbau und das Betreiben einer wissenschaftlichen Mitmach-Werkstatt insbesondere für Kinder und Schüler sowie die Förderung und Ergänzung des Bildungsangebotes der Kita´s und Schulen im naturwissenschaftlichen Bereich.  
  2. Das Ziel ist es, Wissenschaft mit Entdeckerlust und Faszination zu verbinden und so erstaunliche Effekte zu erklären, die sonst nur hinter Formeln und Vorurteilen verborgen bleiben.
  3. Der Verein fördert den Austausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Schule und Öffentlichkeit, er investiert in die naturwissenschaftliche Begeisterung der nächsten Generation und übernimmt damit soziale Verantwortung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er verwendet seine Mittel entsprechend § 68 Nr. 1 AVO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach § 2 dieser Satzung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mit dem Beitritt zum Verein wird die Mitgliedschaft in der Uni4Kids e.V. erworben. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

    Die Beitrittserklärung kann erfolgen
       a)      als aktives Mitglied oder
       b)      als förderndes Mitglied

    Fördernde Mitglieder können Personen und Organisationen (juristische Personen) werden, die den Verein fördern. Sie sind auf der  Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Der Wechsel von einer aktiven zur fördernden Mitgliedschaft und umgekehrt ist innerhalb des Mitgliedjahres möglich und bedarf einer entsprechenden schriftlichen Erklärung.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche Person sowie juristische Personen, rechtsfähige Körperschaften und Personengemeinschaften sowie Personenhandelsgesellschaften werden, die die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins gem. § 2 dieser Satzung unterstützen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  5. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags, seine Fälligkeit und die Zahlungsweise werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Bei juristischen Personen, rechtsfähigen Körperschaften und Personengemeinschaften endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  3. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden im Kündigungsfalle nicht erstattet.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse ein Monat verstrichen ist und in der Mahnung die beabsichtigte Streichung mitgeteilt wurde.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maß gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahr statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich (Post/Email/Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.  Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens folgt.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung, die ordnungs- und fristgemäß geladen ist, ist stets beschlussfähig. Eine Ausnahme besteht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Hier ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

Bei der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden § der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrecht haben alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen nehmen ihre Mitgliedsrechte durch eine zur Vertretung berechtigte natürliche Person wahr.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Form. Über Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds hat eine geheime Abstimmung stattzufinden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  3. Wahl von drei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die Kassenführung jederzeit zu überprüfen
  4. Beschlussfassung über Satzung und Änderung der Satzung
  5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidatoren

§ 9 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, stets aber einer ungeraden Zahl von Mitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen des Vorstands.
  4. Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüsse notwendige Mehrheit und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.

§ 11 Der Kinder- und Jugendrat

Minderjährige Mitglieder des Vereins können einen Kinder- und Jugendrat bilden. Dieser hat im Vorstand Rederecht und bei Punkten, die den Kinder- und Jugendrat unmittelbar betreffen, Stimmrecht.

§ 12 Finanzierungsgrundsätze

  1. Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszwecks ein.
  2. Er finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Förderungsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen sowie andere Einnahmen.
  3. Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst werden.
  3. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen erneut eine Versammlung einberufen werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Bildungsangebotes im naturwissen-schaftlichen Bereich.
  5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Protokollen

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Sofern vom Registergericht bzw. der zuständigen Finanzbehörde zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder aus anderen Gründen Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung von Beanstandungen abzuändern.

 

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 18. April 2007.